| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3.3 Gemäss § 22 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) sind die Stimmberechtigten befugt, die der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden Akten (Pläne, Gutachten, Verträge und dergleichen) auf der Kanzlei der Gemeinde einzusehen, soweit die Wahrung des Amtsgeheimnisses es zulässt. Die Aktenauflage soll den Stimmberechtigten die Meinungsbildung über das zur Abstimmung gelangende Geschäft ermöglichen oder doch erleichtern.