| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Volksrechte | | Entscheiddatum: | 18.12.2001 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1788 | | LGVE: | 2001 III Nr. 6 | | Leitsatz: | Information vor Gemeindeabstimmungen. Akteneinsichtsrecht. § 22 Absatz 1 StRG. Für die Stimmberechtigten besteht vor der Gemeindeversammlung kein Recht auf umfassende, allgemeine Einsicht in die Akten, die der Abstimmungsvorlage zugrunde liegen. Die Aktenauflage soll den Stimmberechtigten die Meinungsbildung über das zur Abstimmung gelangende Geschäft ermöglichen oder doch erleichtern.