Alle Hauptverkehrsstrassen 2 sind Kantonsstrassen I. Klasse. Zu den Hauptverkehrsstrassen 3 zählen einige Kantonsstrassen I. und alle II. Klasse sowie ein Teil der Gemeindestrassen (Erläuterungsbericht S. 37 f.). 5. - Der in der UVPV verwendete Begriff "andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen" ist als Auffangtatbestand für Strassen zu verstehen, die namentlich infolge ihres grossen Verkehrsaufkommens die Umwelt erheblich belasten können. Ob eine Strasse als andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrasse zu qualifizieren ist, beurteilt sich demnach grundsätzlich danach, ob diese potentiell erhebliche Umweltauswirkungen hat (M. Zaugg, im BUWAL-Bulletin 4/1991, S. 42 f.).