4. - Im Projektgenehmigungsverfahren nach § 76 StrG hat der Regierungsrat nach bisheriger Praxis bezüglich der UVP-Pflicht eines Strassenbauvorhabens auf die Einreihung der Strasse im kantonalen Richtplan abgestellt und aufgrund der übergeordneten Verkehrsbedeutung die im kantonalen Richtplan als Hauptverkehrsstrassen 1 und 2 eingereihten Strassen der UVP-Pflicht unterstellt. Die Hauptverkehrsstrassen 1 und 2 werden im Erläuterungsbericht zum Richtplan 1986 als Hauptverkehrsachsen, die Hauptverkehrsstrassen 2 als Nebenachsen bezeichnet. Alle Hauptverkehrsstrassen 2 sind Kantonsstrassen I. Klasse.