Im kantonalen Richtplan 1986 (Konzept Strassennetz) werden die Zürich- und die Maihofstrasse als Hauptverkehrsstrassen 2, die Friedental- und die Vallasterstrasse als übrige Strassen bezeichnet. 4. - Im Projektgenehmigungsverfahren nach § 76 StrG hat der Regierungsrat nach bisheriger Praxis bezüglich der UVP-Pflicht eines Strassenbauvorhabens auf die Einreihung der Strasse im kantonalen Richtplan abgestellt und aufgrund der übergeordneten Verkehrsbedeutung die im kantonalen Richtplan als Hauptverkehrsstrassen 1 und 2 eingereihten Strassen der UVP-Pflicht unterstellt.