Mit dem vom Stadtrat Luzern beantragten Entscheid wird das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit verbindlich festgestellt. Das schutzwürdige Interesse des Stadtrates als Strassenbaubehörde an dieser Feststellung ist offensichtlich. 3. - Gemäss dem Strassengesetz und der Verordnung über die Festlegung der Kantonsstrassen I. und II. Klasse und der Gemeindestrassen I. Klasse in der Stadt Luzern werden die Zürich- und die Maihofstrasse als Kantonsstrassen I. Klasse (K I 17), die Friedental- und Vallasterstrasse als Kantonsstrassen II. Klasse (K II 31) eingereiht.