2. - Bestehen Zweifel über die UVP-Pflicht eines Strassenbauvorhabens, kann die Strassenbaubehörde als Gesuchsteller dem Regierungsrat als Prüfbehörde den Erlass eines entsprechenden Entscheides beantragen. Der Entscheid über die UVP-Pflicht stellt eine selbständig anfechtbare, feststellende Teilverfügung dar (P.-A. Jungo, Die Umweltverträglichkeitsprüfung als neues Institut des Verwaltungsrechts, 1987, S. 55). Die in der Sache zuständige Behörde hat einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art.