- Nationalstrassen; - Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden; - andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen. Das für die UVP massgebliche Verfahren für Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden, und für andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen ist das Projektgenehmigungsverfahren nach § 76 StrG (§ 47 und Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung). 2. - Bestehen Zweifel über die UVP-Pflicht eines Strassenbauvorhabens, kann die Strassenbaubehörde als Gesuchsteller dem Regierungsrat als Prüfbehörde den Erlass eines entsprechenden Entscheides beantragen.