Nach der Verordnung des Bundesrates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen Projekte für die Errichtung neuer Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 1 UVPV). Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 1 UVPV). Im Anhang dieser Verordnung werden die folgenden Strassentypen der UVP-Pflicht unterstellt: - Nationalstrassen;