Strassenbaubehörde für alle öffentlichen Strassen in der Stadt Luzern ist der Stadtrat (§ 92 Abs. 2 StrG). Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, entscheidet, prüft sie die Umweltverträglichkeit; der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG). Nach der Verordnung des Bundesrates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen Projekte für die Errichtung neuer Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 1 UVPV).