Über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist gegebenenfalls eine Feststellungsverfügung zu erlassen. - Eine Hauptverkehrsstrasse, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt vor, wenn die Strasse potentiell erhebliche Umweltauswirkungen aufweist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Zuständig für die Genehmigung der Strassenprojekte ist der Regierungsrat (§ 76 Abs. 2 i.V. m. § 69 Abs. 1 Strassengesetz, StrG). Strassenbaubehörde für alle öffentlichen Strassen in der Stadt Luzern ist der Stadtrat (§ 92 Abs. 2 StrG).