Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Nachdem der Entscheid bereits aus formalrechtlichen Gründen aufzuheben ist, kann die Frage, ob er auch materiell gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst, offenbleiben. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, falls er nach wie vor daran interessiert ist, die Parzelle regelmässig für gesellschaftliche Anlässe zu nutzen, hiefür ein entsprechendes Baugesuch einreichen müsste. |