Sie hat es jedoch unterlassen, vorgängig in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die formell rechtswidrige Nutzung auch den materiellrechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widerspricht. Folglich verletzte sie das Verhältnismässigkeitsprinzip bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Zudem genügt der als Wiederherstellungsverfügung im Sinne von § 209 PBG zu qualifizierende Entscheid den strengen inhaltlichen Anforderungen, die an eine solche Verfügung gestellt werden, nicht (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 des Baudepartementes vom Januar 1987, S. 2; LGVE 1990 III Nr. 14). Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben.