Ist dies nicht der Fall, müssen nachträglich die notwendigen Bewilligungen erteilt werden, wodurch der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird. Der Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ist demnach erst dann zulässig, wenn die beabsichtigte Nutzung auch nachträglich nicht bewilligt werden kann (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 des Baudepartementes vom Januar 1987). Die Vorinstanz untersagte dem Beschwerdeführer, das Grundstück weiterhin für Veranstaltungen aller Art zur Verfügung zu stellen. Sie hat es jedoch unterlassen, vorgängig in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die formell rechtswidrige Nutzung auch den materiellrechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widerspricht.