Der Gemeinderat hat daher nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen (§ 209 Abs. 2 PBG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht gebietet dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass vor Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu ermöglichen ist, um zu prüfen, ob die formell rechtswidrige Nutzung auch den materiellrechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widerspricht. Ist dies nicht der Fall, müssen nachträglich die notwendigen Bewilligungen erteilt werden, wodurch der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird.