Er vertritt jedoch die Auffassung, ein generelles Verbot, das Grundstück für Veranstaltungen aller Art zur Verfügung zu stellen, sei unverhältnismässig. Da der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Bewilligung für die Durchführung gesellschaftlicher Anlässe auf seiner Parzelle verfügt, wird mit dieser Nebennutzung - zumindest in formeller Hinsicht - ein rechtswidriger Zustand geschaffen. Der Gemeinderat hat daher nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen (§ 209 Abs. 2 PBG).