Nach Angaben des Beschwerdeführers bewegte sich dabei die Teilnehmerzahl zwischen 15 und 70 Personen. Zur gartenbaulichen Hauptnutzung der Parzelle tritt somit eine Nebennutzung hinzu, die aufgrund ihrer Regelmässigkeit und Intensität bewilligungspflichtig ist. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Er vertritt jedoch die Auffassung, ein generelles Verbot, das Grundstück für Veranstaltungen aller Art zur Verfügung zu stellen, sei unverhältnismässig.