Sobald solche Anlässe regelmässig veranstaltet werden, sind sie bewilligungspflichtig. In diesem Zusammenhang kann sich auch die Frage stellen, ob der Eigentümer selbst den Anlass unentgeltlich durchführt oder ob er das Anwesen anderen zur Durchführung von Anlässen überlässt. 3. - Der Beschwerdeführer hat die Lagerhalle auf seiner Parzelle seit ihrer Fertigstellung für verschiedene gesellschaftliche Anlässe zur Verfügung gestellt. In der Zeit vom 24. Mai bis 4. Juli 1990 fanden unbestrittenermassen mindestens sieben Veranstaltungen auf dem Grundstück statt. Nach Angaben des Beschwerdeführers bewegte sich dabei die Teilnehmerzahl zwischen 15 und 70 Personen.