Im Rahmen der Siedlungspolitik hat die Landwirtschaftszone die Funktion, die Streubauweise abzuwenden und grössere zusammenhängende Freiflächen zu erhalten. Damit dient sie nicht zuletzt auch der Landschaftspflege und ermöglicht verschiedene Erholungsformen (EJPD/BRP, a. a. O., N 6 zu Art. 16). Gelegentliche Apéros, Picknicks, Grillparties und dergleichen stehen deshalb grundsätzlich nicht im Widerspruch zur Funktion der Landwirtschaftszone. Sobald solche Anlässe regelmässig veranstaltet werden, sind sie bewilligungspflichtig.