Die Bewilligungspflicht besteht indes nur für auf Dauer angelegte Vorhaben. Reine Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen, die von ausgesprochen kurzer Dauer sind und nicht regelmässig vorkommen, können davon ausgenommen werden (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Diss. 1989, N 140; vgl. auch BVR 1984, S. 309). Landwirtschaftszonen verfolgen agrar-, bodenmarkt- und siedlungspolitische Ziele (EJPD/BRP, a. a. O., N 4 zu Art. 16). Im Rahmen der Siedlungspolitik hat die Landwirtschaftszone die Funktion, die Streubauweise abzuwenden und grössere zusammenhängende Freiflächen zu erhalten.