1991, S. 83, mit Hinweis auf BGE 113 Ib 219; Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Diss. 1991, S. 70f.). Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliegt der Baubewilligungspflicht nur dann nicht, wenn (auch) der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (BGE 113 Ib 223). Die Bewilligungspflicht besteht indes nur für auf Dauer angelegte Vorhaben.