Geändert werden Bauten und Anlagen unter anderem dann, wenn sie - selbst bei äusserlich unveränderter Gestalt - neuer Zweckbestimmung zugeführt werden (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N 10 zu Art. 22). Grundsätzlich ist deshalb die Verwendung einer bestehenden Baute in der Landwirtschaftszone für einen anderen Nutzungszweck unabhängig davon, ob mit der Nutzungsänderung bauliche Massnahmen verbunden sind oder nicht - ebenfalls baubewilligungspflichtig (Barblan, Bewilligungserfordernis und Zulässigkeitsvoraussetzungen für Zweckänderung von Bauten ausserhalb der Bauzonen nach dem Recht des Bundes und der Kantone, Diss. 1991, S. 83, mit Hinweis auf BGE 113 Ib 219;