Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Geändert werden Bauten und Anlagen unter anderem dann, wenn sie - selbst bei äusserlich unveränderter Gestalt - neuer Zweckbestimmung zugeführt werden (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N 10 zu Art. 22).