PBG erteilt werden. 2. - Der Beschwerdeführer macht geltend, es verstosse nicht gegen Art. 24 RPG und die entsprechenden kantonalen Ausführungsvorschriften, wenn er die Bauten und Anlagen auf seiner Parzelle ohne Einschränkung seines Betriebes, ohne Entgelt und ohne hiefür irgendwelche Reklame zu betreiben, Dritten für ein Picknick oder einen Aperitif zur Verfügung stelle. Andernfalls müssten auch vergleichbare Anlässe in Bauernhäusern, Waldhütten, Bootshäusern usw., die häufig mit einer erheblich grösserer Kadenz durchgeführt würden, verboten werden. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.