| | Entscheid: | 1. - Am Augenschein wurde festgestellt, dass die auf der Parzelle bestehenden Bauten und Anlagen sowie die darin eingelagerten Materialien den Bedürfnissen des Gartenbaues entsprechen und daher nicht weggeräumt werden müssen. Streitgegenstand ist somit nur noch das Verbot, wonach die Parzelle nicht mehr für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden darf. Dieses Verbot wird damit begründet, dass die veranstalteten gesellschaftlichen Anlässe in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform seien. Auch könne keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) bzw. die §§ 181 ff. PBG erteilt werden.