{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-06-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1760_1992-06-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2087", "Checksum": "9a1dc1b632536a2a832703a1aa167898"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1760", "1992 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.06.1992 RRE Nr. 1760 (1992 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.06.1992 RRE Nr. 1760 (1992 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.06.1992 RRE Nr. 1760 (1992 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligungspflicht. Wiederherstellungsverfügung. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; Art. 4 BV. Die gelegentliche Benutzung einer in der Landwirtschaftszone liegenden, zonenkonformen Lagerhalle für Apéros, Picknicks, Grillparties und dergleichen steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zur Funktion dieser Zone. Werden die Anlässe jedoch regelmässig veranstaltet, so liegt eine Nutzungsänderung vor, die einer Baubewilligung bedarf. - Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist vor Erlass einer Wiederherstellungsverfügung dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, eine nachträgliche Baubewilligung beziehungsweise Nutzungsbewilligung zu beantragen. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:35", "Checksum": "1374c71cc26119904b65bc9f64d23d9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 26.06.1992 RRE Nr. 1760 (1992 III Nr. 11)\nRegeste:\nBaubewilligungspflicht. Wiederherstellungsverfügung. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; Art. 4 BV. Die gelegentliche Benutzung einer in der Landwirtschaftszone liegenden, zonenkonformen Lagerhalle für Apéros, Picknicks, Grillparties und dergleichen steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zur Funktion dieser Zone. Werden die Anlässe jedoch regelmässig veranstaltet, so liegt eine Nutzungsänderung vor, die einer Baubewilligung bedarf. - Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist vor Erlass einer Wiederherstellungsverfügung dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, eine nachträgliche Baubewilligung beziehungsweise Nutzungsbewilligung zu beantragen. | Planungs- und Baurecht\n\n Wiederherstellungsverfügung ist demnach erst dann zulässig, wenn die beabsichtigte Nutzung auch nachträglich nicht bewilligt werden kann (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 des Baudepartementes vom Januar 1987). Die Vorinstanz untersagte dem Beschwerdeführer, das Grundstück weiterhin für Veranstaltungen aller Art zur Verfügung zu stellen. Sie hat es jedoch unterlassen, vorgängig in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die formell rechtswidrige Nutzung auch den materiellrechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widerspricht. Folglich verletzte sie das Verhältnismässigkeitsprinzip bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Zudem genügt der als Wiederherstellungsverfügung im Sinne von § 209 PBG zu qualifizierende Entscheid den strengen inhaltlichen Anforderungen, die an eine solche Verfügung gestellt werden, nicht (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 des Baudepartementes vom Januar 1987, S. 2; LGVE 1990 III Nr. 14). Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Nachdem der Entscheid bereits aus formalrechtlichen Gründen aufzuheben ist, kann die Frage, ob er auch materiell gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst, offenbleiben. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, falls er nach wie vor daran interessiert ist, die Parzelle regelmässig für gesellschaftliche Anlässe zu nutzen, hiefür ein entsprechendes Baugesuch einreichen müsste. |"}