Die Ziffern 2 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids sind somit aufzuheben. Es ist Sache der Vorinstanz zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine andere vormundschaftliche Massnahme, wie eine Mitwirkungsbeiratschaft nach Artikel 395 Absatz 1 ZGB, eine Verwaltungsbeiratschaft nach Artikel 395 Absatz 2 ZGB, eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Artikel 395 Absatz 1 und 2 ZGB oder gar eine Vormundschaft nach den Artikeln 369ff. ZGB, gegeben sind.