d. Vorliegend wurde begründet Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz erhoben. Die Beschwerdeführerin hat sowohl mit dem Amtsvormund als auch mit dem von ihr benannten Beistand ihres Vertrauens die Zusammenarbeit verweigert. Es liegt somit ernsthafter Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft vor, weshalb diese durch die Vorinstanz nicht hätte angeordnet werden dürfen. Die angeordnete Massnahme taugt nicht, um das von der Vorinstanz verfolgte Ziel, nämlich eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere in vermögensrechtlicher Hinsicht, zu erreichen. Die Ziffern 2 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids sind somit aufzuheben.