Bei ernsthaftem Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche nicht anzuordnen oder eine bereits angeordnete aufzuheben und nötigenfalls durch eine andere Massnahme (Beiratschaft, Vormundschaft) zu ersetzen. Als ernsthafter Widerstand wird in der Regel die begründete Beschwerde gegen die Anordnung der Beistandschaft bei der Rechtsmittelinstanz anzusehen sein, ferner das ständige Durchkreuzen der Handlungen des Beistands durch die verbeiständete Person während der Führung der Massnahme (vgl. zum Ganzen: Ernst Langenegger, Basler Kommentar, Basel 1999, N 4 sowie N 8 zu Art. 392 ZGB). d. Vorliegend wurde begründet Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz erhoben.