Die Beistandschaft ist deshalb nicht die geeignete Massnahme, eine Person von der selbstschädigenden Ausübung ihrer eigenen Handlungsfähigkeit abzuhalten. Die Beistandschaft kommt als Massnahme in Frage, wenn die betroffene Person aller Voraussicht nach bereit sein wird, den Beistand zu ihrem eigenen Wohle gewähren zu lassen bzw. ihre Handlungsfähigkeit nicht zum eigenen Schaden zu benutzen. Bei ernsthaftem Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche nicht anzuordnen oder eine bereits angeordnete aufzuheben und nötigenfalls durch eine andere Massnahme (Beiratschaft, Vormundschaft) zu ersetzen.