Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, einen Beistand zu ernennen, falls nicht die Vormundschaft anzuordnen ist (Art. 393 Ziff. 2 ZGB). Die Beistandschaft hat keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person (Art. 417 Abs. 1 ZGB). Die Beistandschaft ist deshalb nicht die geeignete Massnahme, eine Person von der selbstschädigenden Ausübung ihrer eigenen Handlungsfähigkeit abzuhalten.