Der Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums, auf welchen sich der vorinstanzliche Entscheid stütze, beantworte die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage sei, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selber zu besorgen oder ob sie zu ihrem Schutz einer Betreuung bedürfe, nicht, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Die Vorinstanz hätte sich entweder zur Anordnung einer Vormundschaft entschliessen oder dann von allen Massnahmen absehen müssen, da durch die Anordnung der Beistandschaft eine weitere Abnahme des Vermögens nicht zu verhindern sei. c.