Die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, die zur Wahrung ihrer Interessen nötigen Schritte zu unternehmen. Der Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums, auf welchen sich der vorinstanzliche Entscheid stütze, beantworte die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage sei, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selber zu besorgen oder ob sie zu ihrem Schutz einer Betreuung bedürfe, nicht, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.