In der Beschwerde vom 25. Oktober 1999 machte der Vertreter der Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass der Verbrauch des Vermögens allein keine vormundschaftliche Massnahme rechtfertige. Die fehlende Kooperation mit dem Beistand habe sich aus persönlichen Differenzen ergeben. Die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, die zur Wahrung ihrer Interessen nötigen Schritte zu unternehmen.