ZGB werde die Handlungsfähigkeit geringfügig beeinträchtigt, da der neue Beistand zur Einkommens- und Vermögensverwaltung berechtigt und auf die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr allzu stark angewiesen sei. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Beistandschaft aufzuheben, könne nicht entsprochen werden, da ausgewiesen sei, dass sie ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht selbst erledigen könne. b. In der Beschwerde vom 25. Oktober 1999 machte der Vertreter der Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass der Verbrauch des Vermögens allein keine vormundschaftliche Massnahme rechtfertige.