Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Anordnung einer Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB eine zu starke Massnahme wäre. Die totale Einschränkung der Handlungsfähigkeit sei nicht erforderlich. Durch die Umwandlung in eine kombinierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB werde die Handlungsfähigkeit geringfügig beeinträchtigt, da der neue Beistand zur Einkommens- und Vermögensverwaltung berechtigt und auf die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr allzu stark angewiesen sei.