Bei ernsthaftem Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche nicht anzuordnen oder eine bereits angeordnete aufzuheben und nötigenfalls durch eine andere Massnahme zu ersetzen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2. a. Mit Entscheid vom 12. August 1999 wandelte der Gemeinderat die freiwillige Beistandschaft nach Artikel 394 ZGB über die Beschwerdeführerin in eine kombinierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB um. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Anordnung einer Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB eine zu starke Massnahme wäre.