Im Übrigen gilt zu bemerken, dass der Kanton Luzern dem Beschwerdeführer bereits erheblich entgegengekommen ist. So erhielt dieser neben dem Darlehen für seine Ausbildung auch Stipendien in der Höhe von Fr. 91050.-, die nicht zurückzuzahlen sind; weiter übernahm der Kanton die Zinszahlungspflicht während fünf Jahren und entlastete damit den Beschwerdeführer. Mit den geleisteten Zinsen hat der Beschwerdeführer einzig seine Pflicht erfüllt. Durch die Zinsleistungen verringerte sich die ursprüngliche Darlehensschuld nicht. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Teilerlass nicht gegeben sind. Er hat das Studiendarlehen zurückzuzahlen.