Dies ist aber unter dem geltenden Recht nicht möglich und war auch nie die Absicht des Gesetzgebers. Ebenso wenig ist sein Engagement dafür, "... dass eine ¿naturrisikenverwandte¿ Disziplin an der Universität Luzern und nicht an einer anderen Universität angesiedelt werde..." in diesem Zusammenhang von Bedeutung. 7. Das Gesetz sieht nur für Härtefälle - falls wider Erwarten der erfolgreiche berufliche Einstieg nicht gelingt - Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht vor. Im Übrigen gilt zu bemerken, dass der Kanton Luzern dem Beschwerdeführer bereits erheblich entgegengekommen ist.