Der Beschwerdeführer kannte die Rückzahlungsmodalitäten beim Abschluss der Kreditverträge und war damit einverstanden. Das Argument, er sei mittlerweile im Beruf erfolgreich und erbringe einen volkswirtschaftlichen Nutzen, der zu berücksichtigen sei, ist bezüglich der Rückzahlung seines Studiendarlehens nicht von Bedeutung. Eine solche Betrachtungsweise würde dazu führen, dass der Kanton Luzern einen grossen Teil von Darlehensschulden ganz oder teilweise erlassen müsste. Dies ist aber unter dem geltenden Recht nicht möglich und war auch nie die Absicht des Gesetzgebers.