Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, wird weder vom Sozialamt unterstützt noch hat er in den letzten zehn Jahren versucht, einen Teil des Darlehens in Raten zurückzuzahlen. Er befindet sich ausserdem in einer Lohnsituation, welche eine Rückzahlung innert nützlicher Frist möglich macht. Somit erfüllt er keine der in Erwägung 3 erwähnten Voraussetzungen, die einen Erlass oder Teilerlass der Darlehensschuld rechtfertigen würden. In § 23 StipG wird ausdrücklich festgehalten, dass Darlehen zu verzinsen und zurückzubezahlen sind. Der Beschwerdeführer kannte die Rückzahlungsmodalitäten beim Abschluss der Kreditverträge und war damit einverstanden.