Gemäss § 27 StipG und der gestützt darauf entwickelten Praxis lägen die Voraussetzungen für einen Erlass oder Teilerlass der Darlehensschuld nicht vor. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Budget gehe hervor, dass den Einnahmen von Fr. 138003.- Ausgaben in der Höhe von Fr. 128702.- gegenüberstehen würden. Abklärungen der Stipendienstelle betreffend Existenzminimum für eine fünfköpfige Familie beim Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern und beim Sozialberatungszentrum des Amtes Willisau hätten bei der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben einen monatlichen Überschuss zwischen Fr. 2000.- bis Fr. 3800.- ergeben.