So sei der Verzinsungszeitpunkt zweimal verschoben worden, und der Kanton Luzern habe während fünf Jahren die Zinskosten übernommen. Die Zinspflicht beginne grundsätzlich mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, und der Zins werde von diesem Zeitpunkt an geschuldet. Die unaufgeforderte Erfüllung dieser Pflicht werde vorausgesetzt; sie sei kein Leistungsausweis, der einer besonderen Erwähnung bedürfe. Gemäss § 27 StipG und der gestützt darauf entwickelten Praxis lägen die Voraussetzungen für einen Erlass oder Teilerlass der Darlehensschuld nicht vor.