Nach konstanter Praxis zu § 27 StipG wird ein Erlass oder Teilerlass gewährt, wenn es aussichtslos erscheint, dass die darlehensnehmende Person (Borgerin oder Borger) das Darlehen innert nützlicher Frist je zurückzahlen kann. In der Regel wird ein (Teil-) Erlass erst nach Ablauf der gesetzlichen Rückzahlungsfrist von zehn Jahren gewährt, und zwar dann, wenn die darlehensnehmende Person a) aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig sein kann, b) seit Jahren vom Sozialamt unterstützt wird und keine Änderung der Situation in Aussicht steht, c) während Jahren einen Teil des Darlehens in Raten zurückbezahlt hat, die vollständige Rückzahlung aber aufgrund der Lohnsituation weit mehr als zehn