Danach kann auf die Rückzahlung von Darlehen in begründeten Fällen ganz oder teilweise verzichtet werden. Nach konstanter Praxis zu § 27 StipG wird ein Erlass oder Teilerlass gewährt, wenn es aussichtslos erscheint, dass die darlehensnehmende Person (Borgerin oder Borger) das Darlehen innert nützlicher Frist je zurückzahlen kann.