zudem sei der monatliche Amortisationsbetrag auf Fr. 600.- festzusetzen. 3. Gemäss den §§ 23 und 26 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 31. Januar 1991 (StipG) sind Ausbildungsbeiträge, die in Form von Darlehen gewährt werden, zu verzinsen und innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Ausbildung vollständig zurückzuzahlen. Die Ausnahmen werden in § 27 StipG umschrieben. Danach kann auf die Rückzahlung von Darlehen in begründeten Fällen ganz oder teilweise verzichtet werden.