Die Stipendienstelle des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 7. August 2000 das Gesuch des Beschwerdeführers um Teilerlass seiner Darlehensschuld ab. Sie erklärte sich jedoch bereit, die gesetzliche Rückzahlungsfrist zu verlängern und einen monatlichen Amortisationsbeitrag von Fr. 1000.- zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieses Entscheids und beantragt, es sei ihm ein Teilerlass in der Höhe der bereits bezahlten Zinsen (Fr. 12000.-) zu gewähren; zudem sei der monatliche Amortisationsbetrag auf Fr. 600.- festzusetzen.