| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Stipendien | | Entscheiddatum: | 28.11.2000 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1710 | | LGVE: | 2000 III Nr. 15 | | Leitsatz: | Schulderlass. § 27 StipG. Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht sind bei Studiendarlehen dann möglich, wenn es aussichtslos erscheint, dass die darlehensnehmende Person (Borgerin oder Borger) das Darlehen innert nützlicher Frist zurückzahlen kann. Der erfolgreiche Studienabschluss und der volkswirtschaftliche Nutzen, den die Borgerin oder der Borger künftig erbringen wird, rechtfertigen den Erlass oder Teilerlass eines Studiendarlehens nicht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.