{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1710_2000-11-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2228", "Checksum": "723d5ace5399127414b0f994608b0b6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1710", "2000 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 28.11.2000 RRE Nr. 1710 (2000 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 28.11.2000 RRE Nr. 1710 (2000 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 28.11.2000 RRE Nr. 1710 (2000 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulderlass. § 27 StipG. Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht sind bei Studiendarlehen dann möglich, wenn es aussichtslos erscheint, dass die darlehensnehmende Person (Borgerin oder Borger) das Darlehen innert nützlicher Frist zurückzahlen kann. Der erfolgreiche Studienabschluss und der volkswirtschaftliche Nutzen, den die Borgerin oder der Borger künftig erbringen wird, rechtfertigen den Erlass oder Teilerlass eines Studiendarlehens nicht. | Stipendien"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:34", "Checksum": "a6607b858d15116ae5bc6c247e4cce96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 28.11.2000 RRE Nr. 1710 (2000 III Nr. 15)\nRegeste:\nSchulderlass. § 27 StipG. Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht sind bei Studiendarlehen dann möglich, wenn es aussichtslos erscheint, dass die darlehensnehmende Person (Borgerin oder Borger) das Darlehen innert nützlicher Frist zurückzahlen kann. Der erfolgreiche Studienabschluss und der volkswirtschaftliche Nutzen, den die Borgerin oder der Borger künftig erbringen wird, rechtfertigen den Erlass oder Teilerlass eines Studiendarlehens nicht. | Stipendien\n\n Fr. 138003.- Ausgaben in der Höhe von Fr. 128702.- gegenüberstehen würden. Abklärungen der Stipendienstelle betreffend Existenzminimum für eine fünfköpfige Familie beim Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern und beim Sozialberatungszentrum des Amtes Willisau hätten bei der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben einen monatlichen Überschuss zwischen Fr. 2000.- bis Fr. 3800.- ergeben. Dabei sei der hohe Mietzins von Fr. 3400.- berücksichtigt worden. Beide Stellen seien der Ansicht, dass monatliche Ratenzahlungen von Fr. 1000.- für die Familie verkraftbar seien. 6. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, wird weder vom Sozialamt unterstützt noch hat er in den letzten zehn Jahren versucht, einen Teil des Darlehens in Raten zurückzuzahlen. Er befindet sich ausserdem in einer Lohnsituation, welche eine Rückzahlung innert nützlicher Frist möglich macht. Somit erfüllt er keine der in Erwägung 3 erwähnten Voraussetzungen, die einen Erlass oder Teilerlass der Darlehensschuld rechtfertigen würden. In § 23 StipG wird ausdrücklich festgehalten, dass Darlehen zu verzinsen und zurückzubezahlen sind. Der Beschwerdeführer kannte die Rückzahlungsmodalitäten beim Abschluss der Kreditverträge und war damit einverstanden. Das Argument, er sei mittlerweile im Beruf erfolgreich und erbringe einen volkswirtschaftlichen Nutzen, der zu berücksichtigen sei, ist bezüglich der Rückzahlung seines Studiendarlehens nicht von Bedeutung. Eine solche Betrachtungsweise würde dazu führen, dass der Kanton Luzern einen grossen Teil von Darlehensschulden ganz oder teilweise erlassen müsste. Dies ist aber unter dem geltenden Recht nicht möglich und war auch nie die Absicht des Gesetzgebers. Ebenso wenig ist sein Engagement dafür, \"... dass eine ¿naturrisikenverwandte¿ Disziplin an der Universität Luzern und nicht an einer anderen Universität angesiedelt werde...\" in diesem Zusammenhang von Bedeutung. 7. Das Gesetz sieht nur für Härtefälle - falls wider Erwarten der erfolgreiche berufliche Einstieg nicht gelingt - Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht vor. Im Übrigen gilt zu bemerken, dass der Kanton Luzern dem Beschwerdeführer bereits erheblich entgegengekommen ist. So erhielt dieser neben dem Darlehen für seine Ausbildung auch Stipendien in der Höhe von Fr. 91050.-, die nicht zurückzuzahlen sind; weiter übernahm der Kanton die Zinszahlungspflicht während fünf Jahren und entlastete damit den Beschwerdeführer. Mit den geleisteten Zinsen hat der Beschwerdeführer einzig seine Pflicht erfüllt. Durch die Zinsleistungen verringerte sich die ursprüngliche Darlehensschuld nicht. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Teilerlass nicht gegeben sind. Er hat das Studiendarlehen zurückzuzahlen. Die von der Stipendienstelle vorgeschlagene monatliche Ratenzahlung von Fr. 1000.- bei einer Verlängerung der Rückzahlungsfrist um rund vier Jahre erscheint angemessen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. |"}