Nach der Rechtsprechung des Regierungsrates setzt die Anfechtung mit förmlicher Gemeindebeschwerde einen Beschluss voraus, welcher Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und deshalb nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz anfechtbaren Entscheiden gleichzustellen ist (LGVE 1998 III Nr. 3 E. d). Die gemäss Praxis des Regierungsrates verlangten Aussenwirkungen, welche eine Voraussetzung für die Anerkennung eines Beschlusses als Anfechtungsobjekt bilden, ergeben sich im Bereich der Finanzbeschlüsse durch deren Verknüpfung mit der steuerlichen Belastung der einzelnen Gemeindeangehörigen (Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des